Der Beitragssatz
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung
wurde bei 15,5 Prozent gesetzlich festgeschrieben und ist nun
wieder so hoch wie vor der Finanz- und Wirtschaftskrise.
Arbeitnehmer und Rentner zahlen insgesamt 8,2 Prozent ihres
beitragspflichtigen Einkommens bzw. ihrer Rente, Arbeitgeber bzw.
Rentenversicherungsträger 7,3 Prozent.
Einkommensunabhängige Zusatzbeiträge
Wenn Zusatzbeiträge erforderlich sind, werden sie von der
Krankenkasse als einkommensunabhängiger Betrag in Euro und
Cent erhoben. Über die Höhe entscheidet jede Krankenkasse
selbst. Der Zusatzbeitrag ist für alle Mitglieder einer
Krankenkasse gleich. Sie führen diesen Beitrag direkt an ihre
Krankenkasse ab. So können sie künftig Preise und
Leistungen zwischen den Krankenkassen besser vergleichen. Im Jahr
2011 wird die große Mehrheit der Krankenkassen noch keinen
Zusatzbeitrag erheben müssen.
Sozialausgleich schützt vor Überforderung
Die bisherige Deckelung der Zusatzbeiträge bei 1 Prozent der
beitragspflichtigen Einnahmen bzw. 8 Euro entfällt.
Stattdessen wird ein Sozialausgleich eingeführt, der sich am
durchschnittlichen Zusatzbeitrag orientiert. Übersteigt der
durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent der
beitragspflichtigen Einnahmen eines Mitglieds, so greift der
automatisch vom Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger
durchzuführende Sozialausgleich, der aus Steuermitteln
finanziert wird: Der einkommensbezogene Krankenversicherungsbeitrag
des Mitglieds wird um den Betrag der Überforderung - also den
Differenzbetrag aus durchschnittlichem Zusatzbeitrag und zwei
Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen - reduziert. Das
ausgezahlte Einkommen ist entsprechend höher. Der
Schätzerkreis beim Bundesversicherungsamt berechnet
jährlich, wie hoch der durchschnittliche Zusatzbeitrag
für das Folgejahr sein wird. Für das Jahr 2011 liegt er
bei Null Euro, deshalb wird die neue Regelung erst ab 2012 Wirkung
zeigen.
Neue Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze wurde im Vergleich zu 2010 um ein
Prozent abgesenkt. Im Jahr 2011 liegt sie bei 3.712,50 Euro im
Monat bzw. 44.550 Euro im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze ist
die Einkommensgrenze eines Mitglieds in der gesetzlichen
Krankenversicherung, oberhalb derer das Einkommen beitragsfrei
bleibt.
Neue Versicherungspflichtgrenzen
Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche
Krankenversicherung (GKV) wurde gegenüber 2010 um 0,9 Prozent
gesenkt. Im Jahr 2011 liegt sie bei 4.125 Euro im Monat bzw. 49.500
Euro im Jahr. Die Versicherungspflichtgrenze bestimmt die
Einkommensgrenze, ab der ein Arbeitnehmer nicht mehr in der GKV
pflichtversichert ist. Die besondere Versicherungspflichtgrenze
für Arbeitnehmer, die am 21.12.2002 privat krankenversichert
waren (Besitzstandsregelung), wurde ebenfalls abgesenkt und
beträgt im Jahr 2011 3.712,50 Euro monatlich bzw. 44.500 Euro
im Jahr.
Wechsel in die PKV für Arbeitnehmer erleichtert
Die Voraussetzungen für einen Wechsel von der gesetzlichen in
die private Krankenversicherung (PKV) wurden verändert. Jetzt
kann jeder gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, dessen
Monatseinkommen (anteilig erzielte Jahresarbeitsentgelte werden
hochgerechnet) im Kalenderjahr die allgemeine
Versicherungspflichtgrenze von 49.500 Euro überschreitet, als
freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben oder in die PKV wechseln.
Da diese Regelung bereits zum 31.12.2010 in Kraft tritt, kann ein
Wechsel zur PKV auch schon ab dem 01.01.2011 erfolgen, wenn das
anteilige Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers die
Versicherungspflichtgrenze im Jahr 2010 überschritten hat und
auch im Jahr 2011 überschreiten wird. Berufsanfänger und
Personen, die erstmals eine Beschäftigung in Deutschland
aufnehmen, können einmalig zwischen GKV und PKV wählen,
sofern ihr Arbeitsentgelt oberhalb dieser Grenze liegt.
Darüber hinaus können bisher privat Versicherte in der
PKV bleiben, die nach der Eltern- oder Pflegezeit eine
Teilzeitbeschäftigung aufnehmen und ein Einkommen unterhalb
der Versicherungspflicht beziehen. Dabei muss die Arbeitszeit
mindestens um die Hälfte reduziert sein. Ein Antrag auf
Befreiung von der Versicherungspflicht ist innerhalb von drei
Monaten bei der Krankenkasse zu stellen, an die die
Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.
Kürzere Bindungsfrist für Kostenerstattung
Die Bindungsfrist für die Kostenerstattung wurde auf ein
Kalendervierteljahr gesenkt. Versicherte können sich jetzt
leichter dafür entscheiden, die Arztrechnung zu prüfen,
die Kosten selbst zu begleichen und die Rechnungen später bei
ihrer Kasse zur Erstattung einzureichen. Die Abschläge, die
die Kasse dabei vornehmen darf, wurden auf maximal fünf
Prozent gesenkt, sie dürfen sich lediglich auf die
Verwaltungskosten beziehen.
Bedingungen für Wahltarife gelockert
Die Mindestbindungsfrist für die Tarife
"Prämienzahlung", "Kostenerstattung" und
"Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen" wurde
auf ein Jahr reduziert. Auch bei Wahltarifen gibt es ein
Sonderkündigungsrecht - immer dann, wenn die Krankenkassen
einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt, ihn anhebt oder ihre bisherige
Prämienzahlung verringert. Für die Dauer der
Mindestbindungsfrist gilt das Sonderkündigungsrecht nicht beim
Wahltarif Krankengeld.
Neue Kostenerstattungsmöglichkeit bei Arzneimitteln
Medikamente, die im Rahmen von Rabattverträgen abgegeben
werden, unterscheiden sich in der Qualität nicht von anderen
Arzneimitteln. Dennoch kann es Gründe für Patienten
geben, sich bewusst für ein anderes Präparat zu
entscheiden. Ab dem 01.01.2011 können die Versicherten frei
wählen und sich auch für ein anderes als das rabattierte
Medikament ihrer Kasse entscheiden. Wer diesen Weg gehen
möchte, bezahlt zunächst sein Wunschmedikament aus
eigener Tasche. Dann kann er sich von seiner Krankenkasse einen
Teil der Kosten erstatten lassen: nämlich den Betrag, den sie
für ein entsprechendes Mittel aus einem Rabattvertrag gezahlt
hätte.
Unabhängige Patientenberatung
Ab sofort gehört eine unabhängige Patientenberatung in
Deutschland zur Regelversorgung. Kostenlos und anonym kann sich
jeder Bürger telefonisch, im Internet oder persönlich in
bisher 22 Beratungsstellen bundesweit informieren. Zu den
beratenden Experten gehören Mediziner und Juristen. Die
"UPD - Unabhängige Patientenberatung Deutschland"
ist ein gemeinnütziger Zusammenschluss unabhängiger
Beratungsstellen. Im Internet: www.upd-online.de
Umsetzungsvorgabe für elektronische Gesundheitskarte
Die gesetzlichen Krankenkassen werden verpflichtet, bis Ende des
Jahres 2011 zehn Prozent ihrer Versicherten mit der elektronischen
Gesundheitskarte (eGK) auszustatten. Kommen die Kassen dieser
Verpflichtung nicht nach, müssen sie zusätzlich zu der
ohnehin geltenden Begrenzung der Verwaltungskosten weitere zwei
Prozent einsparen. Sobald die eGK ausgehändigt ist, verliert
die bisherige Versichertenkarte ihre Gültigkeit.
Zuschlag für Ärzte in unterversorgten Gebieten
Um die ärztliche Versorgung in unterversorgten Gebieten zu
verbessern, hier geht es meist um ländliche Regionen, werden
finanzielle Anreize gesetzt: Ärzte, die sich in diesen
Regionen niederlassen, können wieder so genannte
Sicherstellungszuschläge erhalten - zusätzlich zum
Honorar. Die bisherige Regelung zu Sonderpreisen im Fall von Unter-
und Überversorgung wird für die Jahre 2011 und 2012
ausgesetzt.
Entbürokratisierung der Arzneimittelverordnung
Die bisher zur Steuerung der ärztlichen Arzneimittelverordnung
geltende "Bonus-Malus-Regelung" sowie die
"Zweitmeinungsregelung" werden abgeschafft. Darüber
hinaus werden die Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei Ärzten
vereinfacht.
Niedrigere Preise und Nutzenbewertung für Arzneimittel mit
neuen Wirkstoffen
Bei Markteinführung eines Medikaments mit neuen Wirkstoffen
muss der Hersteller jetzt ein Dossier vorlegen, das den
zusätzlichen therapeutischen Nutzen für die Patienten
gegenüber vorhandenen Medikamenten belegt. Der Gemeinsame
Bundesausschuss bewertet den Nutzen innerhalb von sechs Monaten
nach der Markteinführung. Wird ein Zusatznutzen nicht
nachgewiesen, kann für das neue Arzneimittel ein
Höchstbetrag festgelegt werden, den die Krankenkassen maximal
erstatten. Wird ein zusätzlicher Nutzen anerkannt, müssen
die Hersteller mit den Kassen über den Preis verhandeln. Die
Hersteller können also nicht mehr wie bisher ihre Preise
für neue Arzneimittel frei festsetzen. So können
deutliche Einsparungen bei den Arzneimittelausgaben erzielt werden.
Veröffentlichungspflicht für Studien
Hersteller, die ein neues Arzneimittel auf den Markt bringen,
müssen künftig die Ergebnisse ihrer zuvor
durchgeführten klinischen Studien (Phase III-Studien)
innerhalb von sechs Monaten nach der Zulassung im Internet
veröffentlichen. So wird die Arzneimittelforschung
gefördert, die Bewertung neuer Arzneimittel erleichtert und
die Transparenz gestärkt.
Kartellrecht kommt zur Anwendung
Ab dem 01.01.2011 wird bei freiwilligen Verträgen von
Krankenkassen und Leistungserbringern auch das Kartellrecht
angewendet (z. B. bei Rabattverträgen).



















