Wesseling (mm). Ja, die lieben Nachbarn. Manchmal möchte man sie am liebsten zum Mond schicken. Man hat es sich vielleicht gerade mit einem spannenden Krimi auf dem Balkon gemütlich gemacht, und plötzlich weht ein "Düftchen" herüber: Herr Müller von nebenan hat den Grill angeschmissen. Dem nicht genug, Herr Meier von gegenüber schickt sich an, die 800 Quadratmeter Rasen zu mähen, die rund um sein Haus in der Sonne leuchten.
Streit unter Nachbarn gibt es in den Sommermonaten immer zu einem Thema: Wann dürfen Rasenmäher betrieben werden? Dabei schreibt es die europäische Richtlinie, die auch in deutsches Recht umgesetzt wurde, eindeutig vor: Rasenmäher dürfen generell nicht an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Zeit von 20 bis 7 Uhr betrieben werden.
Geräte wie Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und -sammler sind sogar auf die Zeit von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr an Werktagen beschränkt.
Und beim Grillen im Garten oder auf dem Balkon gilt: Grundsätzlich ist es zulässig, wenn es nur gelegentlich durchgeführt und zeitlich beschränkt wird. Darüber hinaus ist dafür Sorge zu tragen, dass die unvermeidbaren Geruchsemissionen und der Einzug von Rauch nicht konzentriert in die Wohn- und Schlafräume von Nachbarn dringen.
Im Wege eines nachbarschaftlichen Miteinanders ist zu empfehlen,
das Grillen bei ungünstigen Windverhältnissen ganz zu
unterlassen oder den Grill so zu stellen oder zu drehen, dass die
unvermeidbaren Geruchsemissionen nicht in die Räumlichkeiten
des Nachbarn gelangen können.













